Rürup Rente

Die Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, wurde 2005 als weiterer staatlich geförderter Baustein für die Altersversorgung eingeführt.

Sie wurde teilweise nach dem Vorbild der gesetzlichen Rentenversicherung gestaltet.

Hauptunterschied: Jeder Versicherte sammelt Kapital an, während bei der gesetzlichen Rentenversicherung mit den Beiträgen die Renten der aktuelle Rentner bezahlt werden.

 
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Für wen eignet sich die BasisRente?

Die BasisRente ist grundsätzlich für Jeden geeignet, der Lohn‐ oder Einkommensteuer zahlt. Die Förderung richtet sich nach Ihrem individuellen Steuersatz. Je höher dieser liegt umso mehr profitieren Sie von der staatlichen Förderung.

Zielgruppe: Selbstständige & Freiberufler
Zahlen Sie keine Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk oder in die gesetzliche Rentenversicherung, steht Ihnen der volle Förderbetrag von 25.046 EUR (2020) beziehungsweise 50.092 EUR (2020) zur Verfügung. Da die Basisrente flexibel ist, kommt dies gerade Freiberuflern und Selbstständigen mit schwankendem Einkommen sehr entgegen.
Alles ist möglich: Einmalzahlung, laufender Beitrag oder auch Sonderzahlungen z. B. am Ende des Jahres.

Zielgruppe: Generation 50+
Gehören Sie zur Generation 50+, dann profitieren Sie in den nächsten Jahren durch das günstige Verhältnis zwischen der Absetzbarkeit der Beiträge und der späteren Besteuerung der Renten. Erwarten Sie eine Kapitalzahlung aus einer ablaufenden Lebensversicherung? Dann könnten Sie diese als Einmalbeitrag für eine BasisRente einsetzen und von der staatlichen Förderung profitieren.

 

Aktuelle Merkmale der BasisRente

  • lebenslange Rentenzahlung
  • Rentenbeginn frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres
  • Rentenbezug auch im Ausland möglich
  • kein Kapitalwahlrecht
  • Zusatzbausteine (BU & Hinterbliebenen-Versorgung)
  • Hinterbliebenen können nur sein:
  • Ehegatten,
  • eingetragene Lebenspartner und
  • Kinder, für die Kindergeld bezogen wird oder für die der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag geltend machen kann
  • die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können nicht vererbt, übertragen, beliehen, verkauft oder verpfändet werden.
  • Insolvenzschutz in der Ansparphase (Höchstgrenze gem. § 851c Abs. 2 ZPO max. 256.000 EUR)
  • „Hartz IV“ geschützt (wenn bedingungsgemäß kein Zugriff auf den Rückkaufswert möglich ist)
  • Bei Bezug von „Grundsicherung“ nach Rentenbeginn erfolgt eine Anrechnung der BasisRente nur teilweise
  • In der „Krankenversicherung der Rentner“ Pflichtversicherte müssen auf die BasisRente keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen.

Bei Grundsicherung im Alter: Freibetrag für die Anrechnung

Sofern Sie im Rentenalter so geringe Einnahmen haben, dass Ihnen eine staatliche „Grundsicherung“ zusteht, werden die Rentenleistungen der BasisRente nur in einem bestimmten Umfang angerechnet. Der monatliche Freibetrag beträgt 2018: 100 EUR. Eine übersteigende Rente wird bis zum Maximalfreibetrag in 2020: 216 EUR (entspricht 50% der Regelbedarfsstufe 1) mit 30 % berücksichtigt.

Ein Beispiel: Die Rente beträgt 200 EUR, der Freibetrag liegt dann bei 130 EUR (100 EUR + 30 % von 100 EUR) und es werden nur 70 EUR auf die Grundsicherung angerechnet (bis 2017 volle Anrechnung).

Achtung: Sofern Sie zusätzlich Rentenleistungen aus einer RiesterRente und / oder betrieblichen Altersversorgung erhalten, werden diese zusammengerechnet. Die vorgenannte Freigrenze wird einmalig (insgesamt gewährt), also insgesamt max. 216 EUR (2020).

Wie werden die Beiträge steuerlich gefördert?

Die Abzugsfähigkeit erhöht sich jährlich um 2%-Punkte, bis 100% im Jahr 2025 angerechnet werden. Maximal können Ledige 25.046 EUR (2020) und Verheiratete 50.092 EUR (2020) jährlich als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG absetzen. In diesen Höchstbetrag fallen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei Beamten und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern oder AG-Vorständen ist dieser Maximalbetrag um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen.

Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 2025
Anteil (steuerbegünstigt) 90% 92% 94% 96% 98% 100%

Wie werden die Renten besteuert?

Die Versteuerung in der Rentenphase folgt den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Renten sind bis 2040 nur teilweise steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird im Jahr des Rentenbezuges festgelegt und als fester Euro-Betrag lebenslang festgelegt.

Jahr 2020 2021 2022 2038 2039 2040
Anteil (steuerbegünstigt) 80% 81% 82% 98% 99% 100%

Rechenbeispiele

Beispiel 1:
Arbeitnehmer, zu versteuerndes Jahreseinkommen 45.000 EUR, ledig, keine Kinder, keine Kirchensteuer, 2.400 EUR p.a. Einzahlung in die BasisRente

Jahr Sparbetrag
(pro Jahr)
Anteil
(steuerbegünstigt)
Steuerersparnis
(gesamt)
Eigen-Aufwand Förder-Quote
2020 2.400 EUR 90% 809 EUR 1.591 EUR 33,73%
2021 2.400 EUR 92% 825 EUR 1.510 EUR 34,40%
--          
2025 2.400 EUR 100% 890 EUR 1.510 EUR 37,07%

Obwohl 2.400 EUR in die BasisRente fließen, müssen Sie 2020 lediglich 1.591 EUR selbst aufbringen. Die restlichen 809 EUR „bezuschusst“ der Staat über die Steuerersparnis (Förderquote 33,73 %)

Beispiel 2:
Freiberufler, zu versteuerndes Jahreseinkommen 80.000 EUR, ledig, keine Kinder, keine Kirchensteuer, 10.000 EUR p.a. Einzahlung in die BasisRente

Jahr Sparbetrag
(pro Jahr)
Anteil
(steuerbegünstigt)
Steuerersparnis
(gesamt)
Eigen-Aufwand Förder-Quote
2020 10.000 EUR 90% 4.329 EUR 5.671 EUR 43,29%
2021 10.000 EUR 92% 4.424 EUR 5.576 EUR 44,24%
--          
2025 10.000 EUR 100% 4.807 EUR 5.193 EUR 48,08 %
           

Obwohl 10.000 EUR in die Basis-Rente fließen, müssen Sie 2020 lediglich 5.671 EUR selbst aufbringen. Die restlichen 4.329 EUR „bezuschusst“ der Staat über die Steuerersparnis (Förderquote 43,29 %).

Ob die BasisRente die richtige Form der Altersversorgung für Sie ist, ermitteln wir mit Ihnen zusammen.

Alle Angaben ohne Gewähr - Trotz Überprüfung aller Angaben lassen sich Flüchtigskeitfehler eben nicht vermeiden.

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