Haftpflicht-Hobbys

Wichtige Informationen zum Video !

Drohnen im Privateinsatz

Können Sie sich noch an die ZDF-Serie Patrik Pacard von 1984 erinnern, in der der Titelheld regelmäßig seinen Modellhubschrauber (bestückt mit einer VHS-Videokamera) flog und Luftaufnahmen eines norwegischen Fjordes machte? Falls nicht, finden Sie sicher auf YouTube eine Folge.

Jahrzehntelang war es im Grunde nur Modellbau“verrückten“ möglich, so etwas zu machen. Dazu war handwerkliches Talent beim Bau, ausreichendes „Spielgeld“ und Geschick beim Fliegen nötig. Heute bekommen Sie einen kleinen Hubschrauber im Spielwarenhandel schon für 20 Euro. Für wenige hundert Euro mehr bekommt man einen Quadcopter mit installierter Kamera, den Sie auch via App über Ihr Smartphone steuern können.

 

Spaß für Alt und Jung

Preiswert und leicht zu steuern, erfüllen sich da nicht wenige einen langgehegten Jugendtraum, wobei sich begeisterte „Piloten“ in allen Altersgruppen finden lassen. Landläufig als Drohnen bezeichnet, erfreuen sich diese kleinen Fluggeräte stetiger Beliebtheit - die weiter fallenden Preise tun ihr übriges zu einer immer weiteren Verbreitung dieser Freizeitgeräte.

Über behördliche Regelungen und Auflagen oder gar mögliche Versicherungsprobleme denken da die wenigsten nach, wenn Sie ihre Drohne zum ersten Mal abheben lassen. Das ändert sich spätestens dann, wenn das Fluggerät auf ein Nachbarsauto knallt oder unauffindbar in einem Maisfeld abstürzt. In Kundengesprächen, die auf solche Vorkommnisse folgen, fallen dann die Wörter „hätte“ und „wenn“ sehr häufig.

Damit Sie keine bösen Überraschung erleben, möchten wir hier gerne auf die wichtigsten Punkte eingehen, die Sie beachten müssen.

 

Führerschein? Genehmigung?

Das Luftverkehrsgesetz regelt, dass auch Modellflugzeuge und auch alle sonstigen unbemannten Fluggeräte als Luftfahrzeuge gelten (§ 1 Abs. 2 LuftVG). Hierunter fallen auch alle sog. Drohnen. Als Luftfahrzeug gelten damit auch die Regelungen der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO). Drohnen bis 5 kg Gesamtgewicht sind von der Erlaubsnispflicht zum Aufstieg befreit, sofern ein Abstand von mind. 1,5 km zum nächsten Flughafen eingehalten wird. Weiterhin sind Betriebsverbote in der Nähe von Krankenhäusern, Menschenversammlungen etc. und bei Nacht festgehalten.

Eine besondere Flugerlaubnis („Drohnen-Führerschein“) ist ab 2 kg Gesamtgewicht nötig. Drohnen wurden zudem nicht von der Verpflichtung befreit, eine Haftpflichtversicherung vorweisen zu können. Drohnen sind daher wie jedes andere Luftfahrzeug versicherungspflichtig.

Haftpflichtversicherung

Wer einem anderen einen Schaden zufügt, muss dem Geschädigten gegenüber auch dafür haften. Dieser Grundsatz gilt so auch für den Gebrauch von Drohnen. Der Gesetzgeber hat bei der Versicherungspflicht aus gutem Grund keine Ausnahme für Drohnen geschaffen. Gerät eine Drohne außer Kontrolle, was je nach Größe bereits durch einen stärkeren Windstoß passieren kann, rechnet niemand damit, dass Gefahr aus der Luft droht. Meist werden Fahrzeuge oder Gebäude beschädigt, aber auch von teils schweren Personenschäden wussten Zeitungen bereits zu berichten. In aller Regel gibt es für fast jedes Haftungsproblem auch eine Haftpflichtversicherung, über die es versichert werden kann bzw. automatisch ist. Einen weit verbreiteten und oft sehr umfangreichen Schutz stellt die Privathaftpflichtversicherung dar. Aber ist in diesem Fall tatsächlich bereits Versicherungsschutz geboten?

Genügt die Privathaftpflichtversicherung?
Die eingangs erwähnte Klassifizierung von Modellflugzeugen und unbemannten Fluggeräten besteht erst seit der Neuregelung des Luftverkehrsgesetzes aus dem Jahr 2009. Seither gibt es nichts, was aus eigener Kraft fliegen kann, für das keine Versicherungspflicht besteht. Diese Neuregelung fand so still statt, dass sie von nahezu allen Versicherungsunternehmen offenbar nicht bemerkt wurde.

Versicherungsschutz für leichte Fluggeräte bis zu einem Gewicht von 5 kg (Flugmodelle, Drachen, etc.) boten sicherlich schon damals alle Privathaftpflichttarife am deutschen Versicherungsmarkt – in der Regel allerdings nur dann, wenn keine Versicherungspflicht besteht. Diese Klausel in den Bedingungen der Versicherer wurde vom Gesetz für Drohnen faktisch in ein klares „Nein, es besteht kein Versicherungsschutz“ verwandelt, da die Drohnen ja versicherungspflichtig sind.

Erst mit der stärker werdenden Verbreitung von Drohnen in den letzten Jahren wurde man auf dieses Problem aufmerksam. Inzwischen bieten neuere Tarife daher Regelungen in ihren Bedingungen, in denen auf die Einschränkung, dass keine Versicherungspflicht vorliegen muss, verzichtet wird. Nur dann, wenn Ihre Privathaftpflichtversicherung eine entsprechende Regelung beinhaltet, benötigen Sie beim privaten Gebrauch Ihrer Drohne keine gesonderte Versicherung. Gerne prüfen wir Ihren Versicherungsschutz auf die „Drohnendeckung“.

 

Hier genügt der Schutz der PHV nicht mehr!

Immer dann, wenn Sie Ihre Drohne – wie auch immer – gewerblich nutzen, benötigen Sie gesonderten Haftpflichtschutz. Hier genügt es bereits, dass Sie gegen Honorar z. B. Bilder vom Nachbarhaus oder Luftaufnahmen für das Imagevideo Ihrer Gemeinde erstellen. Hier dürfen Sie bitte nicht leichtsinnig sein!

Wassersporthaftpflicht-/ -kaskoversicherung

Wer zum ersten mal ein Boot steuert, stellt schnell fest: Ein Boot hat keine Bremse. Anders als beim PKW lassen sich daher manche gefährliche Situationen einfach nicht mehr verhindern. Jedes Jahr ereignen sich auf dem Gebiet der Europäischen Union knapp 50.000 Unfälle im Zusammenhang mit Wassersport – teilweise mit verheerendem Ausgang.

Es wundert daher nicht, dass die Wassersporthaftpflicht u. a. in den Niederlanden, Italien, Spanien und der Schweiz eine Pflichtversicherung ist. Wer auf diesen Versicherungsschutz verzichtet, setzt seine Existenz aufs Spiel! Auch eigene Schäden am Boot können schnell sehr kostspielig werden. Für solche Fälle bietet die Wassersportkaskoversicherung einen umfangreichen Schutz - ganz ähnlich wie beim PKW. Sorgen Sie vor!

 

Schadenbeispiele aus der Praxis

Prominentes Beispiel 1
Der Schauspieler Götz George war am 30. Juli 1996 im Urlaub beim Schwimmen von einem Motorboot erfasst und am linken Bein schwer verletzt worden. Sein linker Fuß war der Länge nach aufgeschlitzt worden, die Schiffsschraube zertrümmerte das Knie. Er musste sich einer mehrstündigen Knieoperation unterziehen, und mehrere Dreharbeiten absagen. Der Schauspieler verklagte den Bootsbesitzer 1,1 Million Mark Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Prominentes Beispiel 2
Der ehemalige Formel-1-Pilot JJ Lehto verursachte in 2010 einen Bootsunfall. Mit zu hohem Tempo war er in einem Kanal in Raasepori (Süd-Finnland) gegen einen Brückenpfeiler gefahren. Ein Freund, der sich mit im Boot befand, verstarb an den Unfallverletzungen.

 

Weitere Risiken


Anprall

Im August 2012 kollidierte ein Katamaran in Cuxhaven mit Verlade-Anlage. Die Wucht des Aufpralls riss den Mast aus seiner Verankerung. Dabei zerriss das Segel, mehrere Antennen und der Kompass wurden zerstört. Der Sachschaden an der 13,5 m – Yacht beträgt fast 50.000 Euro.

 

Diebstahl
Thilo G. hat ein Sportmotorboot, welches ganzjährig am Lago Maggiore anliegt. Eines Nachts tiehlt eine Gruppe Jugendlicher das Boot für eine Spritztour. Da Alkohol mit im Spiel ist, fahren Sie zu schnell und zu dicht am Ufer. Dabei wird der Rumpf aufgerissen. Das Boot kentert, die Jugendlichen flüchten. Bergung und Reparatur des Boots summieren sich auf 25.000 Euro.

Feuer
Zwei Freunde fahren mit dem gemeinsamen Boot (Außenborder) auf der Müritz. Der Motor überhitzt und beginnt zu brennen. Durch das Feuer wird das Boot beschädigt und sinkt.

 

Für wen ist die Versicherung?

Ein absolutes „Muss“ für jeden, der ein Segel- oder Motorboot besitzt.

Versicherter Personenkreis:

  • Versicherungsnehmer
  • der verantwortliche Führer des Wassersportfahrzeugs
  • von ihm beaufsichtigte Personen, die zur Bedienung des Fahrzeugs eingesetzt sind
  • geschleppte Wasserskiläufer oder Schirmdrachenflieger (soweit nicht anderweitig gedeckt)
  • Passagiere (soweit nicht anderweitig gedeckt)
  • Eigentümer, sofern nicht selbst Versicherungsnehmer

Was ist versichert?

Haftpflichtversicherung
Grundsätzlich alle Sach-, Personen-, und Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person einem Dritten fahrlässig zugefügt hat. Die Wassersporthaftpflichtversicherung prüft zunächst, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sind diese nicht gerechtfertigt, wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen.

 

Kaskoversicherung

Versichert ist das Fahrzeug, die Maschinenanlage sowie das Zubehör. Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil des Fahrzeugs zu sein, dem Betrieb des Fahrzeugs dauerhaft dienen. Hierunter fallen insbesondere technische Ausrüstung, Segel und Mobiliar. Die Kaskoversicherung bietet eine „All-Risk-Deckung“ für die versicherten Sachen, bei der es nur wenige Gefahrausschlüsse gibt.

 

Was ist nicht versichert?

Die Aufzählung ist keinesfalls abschließend. Einige der oben genannte Punkte können jedoch, je nach Bedingungswerk, auch eingeschlossen sein bzw. mitversichert werden.

  • Vorsatz
  • Fahrten ohne Fahrerlaubnis (wenn vorgeschrieben)
  • Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • vertraglich übernommene Haftung
  • Schäden mitversicherter Personen untereinander
  • Schäden am versicherten Fahrzeug selbst
  • gemietete/geliehene Sachen
  • Strahlung
  • Krieg
  • Teilnahme an Rennen und Regatten

› mehr Informationen anfordern

Zurück